§ 3
(1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Fragen nach Name, Stellung zum Haushaltsvorstand, Geburtsjahr und ordentlichen Wohnsitz sind auch in der Gemeinde zu stellen, in der eine Person einen weiteren ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind der Haushaltsvorstand, Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.
(3) Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich, die Drucksorten selbst auszufüllen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)