§ 3 VerwendungsbezeichnungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

§ 3.

Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten, die Abteilungen gleichzuhalten sind, der stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende Leiter des Kabinetts des Bundesministers im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und der stellvertretende Leiter der Abteilung I.2, die beiden letzteren, sofern der Leiter des Kabinetts des Bundesministers und der Leiter der Abteilung I.2 die Verwendungsbezeichnung “Botschafter" zu führen haben, haben die Verwendungsbezeichnung “Gesandter" zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10008535

Dokumentnummer

NOR12100032

alte Dokumentnummer

N61983116450

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