Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 3.
(1) Sämtliche Datenübermittlungen haben verschlüsselt zu erfolgen. Darüber hinaus hat
- 1. die Datenübermittlung vom Landesgesundheitsfonds an das Bundesministerium für Gesundheit und die Datenübermittlung vom Landeshauptmann an das Bundesministerium für Gesundheit über eine vom Bundesministerium für Gesundheit betriebene Internet-Applikation und
- 2. die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit über die SV-Datendrehscheibe
zu erfolgen. Die Datenübermittlungen haben den Vorschriften der Anlage 1 zu entsprechen. Die Internet-Applikation gem. Z 1 ist mit einer Verschlüsselung (Transport Layer Security) auszustatten und es ist sicherzustellen, dass der User-Zugriff nur mittels geeigneter Absicherungen (z. B. organisationsspezifisches Client-Zertifikat) technisch möglich ist. Bei der Internet-Applikation handelt es sich um kein Informationsverbundsystem im Sinne des § 14 DSG 2000. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode alle für den Datenaustausch mittels Internet-Applikation verwendeten Verzeichnisse zu leeren, sodass die bisher enthaltenen Daten keinesfalls mehr ausgelesen werden können.
(2) Die Jahresmeldung gemäß § 2 Abs. 2 besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten mit Ausnahme der Satzarten P02 und S12. Im Falle, dass Intensivdaten gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 der Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung. Die Quartals- und Halbjahresberichte gemäß § 2 Abs. 4 bestehen nur aus den in derAnlage 2 definierten Satzarten M01 bis M08, I11 und I12, L01 bis L04, K01 und dem Prüf- und Summensatz (S11).
(2a) Die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten P02 und S12.
(3) Die Meldung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss besteht aus den in derAnlage 3 definierten Satzarten.
(4) Sowohl die Dokumentation der Daten (für die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, für den Kostenstellenplan, für die medizinisch-technischen Großgeräte, für das Berichtswesen zum Krankenanstalten-Rechnungsabschluss) als auch die Datenmeldungen (Jahresmeldungen, Datenmeldungen zum Krankenanstalten-Rechnungsabschluss, Quartals- und Halbjahresberichte) haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen „Handbuch zur Dokumentation in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)“ in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
1. Art. 2 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 103/2012 lautet: „In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „Handbuch zur Dokumentation in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten – Organisation & Datenverwaltung“ durch die Wortfolge „Handbuch zur Dokumentation in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)“ ersetzt.“. Die zu ersetztende Wortfolge lautet richtig: „Handbuches zur Dokumentation in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten – Organisation & Datenverwaltung“.
2. zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2014
Schlagworte
Quartalsbericht, Prüfsatz
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Gesetzesnummer
20003132
Dokumentnummer
NOR40167440
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