§ 3 Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 3.

(1) Die Übermittlung der Jahresmeldung sowie der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss hat für jedes Bundesland gesammelt auf einem Datenträger (Diskette oder CD-ROM) zu erfolgen. Die Art der Datenübermittlung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen herzustellen.

(2) Die Jahresmeldung gemäß § 2 Abs. 2 besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten. Die Quartals- und Halbjahresberichte gemäß § 2 Abs. 4 bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten M01 bis M08, I01 bis I03, L01 bis L04, K01 und dem Prüf- und Summensatz (S01).

(3) Die Meldung der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss besteht aus den in der Anlage 3 definierten Satzarten.

(4) Sowohl die Dokumentation der Daten (für die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, für den Kostenstellenplan, für die medizinisch-technischen Großgeräte, für die Einnahmenstruktur und für die Gebarung laut Rechnungsabschluss) als auch die Datenmeldungen (Jahresmeldungen, Datenmeldungen zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss, Quartals- und Halbjahresberichte) haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen “Handbuches zur Dokumentation in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation& Datenverwaltung" in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

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