§ 3 Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2012

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 3.

(1) Der Datenaustausch erfolgt über ein vom Bundesministerium für Gesundheit betriebenes verschlüsseltes WEB-Verzeichnis. Alternativ dazu kann die Übermittlung der Jahresmeldung sowie der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss für jedes Bundesland gesammelt auf einem verschlüsselten Datenträger (CD-Rom, DVD oder USB-Speichermedium) erfolgen. Die Art der Datenübermittlung hat derAnlage 1 zu entsprechen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode alle für den Datenaustausch mittels Web-Applikation verwendeten Verzeichnisse zu leeren bzw. die übermittelten Datenträger zu vernichten oder so zu löschen, dass die bisher enthaltenen Daten keinesfalls mehr ausgelesen werden können.

(2) Die Jahresmeldung gemäß § 2 Abs. 2 besteht aus den in derAnlage 2 definierten Satzarten. Im Falle, dass Intensivdaten gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 der Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung. Die Quartals- und Halbjahresberichte gemäß § 2 Abs. 4 bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten M01 bis M08, I11 und I12, L01 bis L04, K01 und dem Prüf- und Summensatz (S11).

(3) Die Meldung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss besteht aus den in derAnlage 3 definierten Satzarten.

(4) Sowohl die Dokumentation der Daten (für die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, für den Kostenstellenplan, für die medizinisch-technischen Großgeräte, für das Berichtswesen zum Krankenanstalten-Rechnungsabschluss) als auch die Datenmeldungen (Jahresmeldungen, Datenmeldungen zum Krankenanstalten-Rechnungsabschluss, Quartals- und Halbjahresberichte) haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen „Handbuch zur Dokumentation in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)“ in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

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