Zuständigkeit und Verfahrensrecht
§ 3.
(1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen der Behörden zu entscheiden.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
(5) Die Saatgutverkehrskontrolle wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt.
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