Zuständigkeit und Verfahrensrecht
§ 3.
(1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist,
- 1. als Saatgutanerkennungsbehörde für die Bundesländer
- a) Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) und
- b) Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg das Bundesamt für Agrarbiologie (BAB);
- 2. als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL).
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen der Behörden zu entscheiden.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
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