Zuständigkeit und Verfahrensrecht
§ 3.
(1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist
- 1. als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL),
- 2. als Saatgutanerkennungsbehörde
- a) für Gräser einschließlich Rasengräser und kleinsamige Leguminosen sowie Mischungen davon, Pflanzkartoffeln und pflanzengenetische Ressourcen das Bundesamt für Agrarbiologie (BAB),
- b) für alle anderen Arten von Saatgut sowie Mischungen davon das BFL.
Bei pflanzengenetischen Ressourcen werden die Untersuchungen von der gemäß lit. a und b zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführt.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen der Behörden zu entscheiden.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
(5) Die Saatgutverkehrskontrolle wird für die Bundesländer
- 1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark vom BFL und
- 2. Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg vom BAB durchgeführt. Die bei der Saatgutverkehrskontrolle gezogenen Proben werden von der gemäß Abs. 1 Z 2 zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde untersucht.
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