§ 3.
(1) Ein Rezept im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:
- a) Den Namen und Berufssitz des gemäß § 1 zur Verschreibung Berechtigten;
- b) den Namen der Person oder der Krankenanstalt, für die das Medikament bestimmt ist;
- c) die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
- d) die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
- e) die Gebrauchsanweisung - bei Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;
- f) bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
- g) das Ausstellungsdatum und
- h) die Unterschrift oder sichere elektronische Signatur des Verschreibenden.
(2) Fehlen die im Abs. 1 lit. d, e und g angeführten Angaben, so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes die fehlenden Angaben nachtragen.
(3) Fehlt die im Abs. 1 lit. f angeführte Angabe, so hat der Apotheker dies nach Feststellung zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
10010351
Dokumentnummer
NOR40034568
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