§ 3 RezeptPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 3.

(1) Ein Rezept im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:

  1. a) Den Namen und Berufssitz des gemäß § 1 zur Verschreibung Berechtigten;
  2. b) den Namen der Person oder der Krankenanstalt, für die das Medikament bestimmt ist;
  3. c) die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
  4. d) die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
  5. e) die Gebrauchsanweisung - bei pharmazeutischen Spezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;
  6. f) bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
  7. g) das Ausstellungsdatum und
  8. h) die eigenhändige Unterschrift des Verschreibenden.

(2) Fehlen die im Abs. 1 lit. d, e und g angeführten Angaben, so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes die fehlenden Angaben nachtragen.

(3) Fehlt die im Abs. 1 lit. f angeführte Angabe, so hat der Apotheker dies nach Feststellung zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10010351

Dokumentnummer

NOR12131598

alte Dokumentnummer

N8197229570L

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