Aufgaben
§ 3.
Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge obliegt
- 1. die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4) im Auftrag des Finanzamtes der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988);
- 2. die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2.
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40210405
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