§ 3 Pfl-Holz

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.2002

§ 3

(1) Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., im folgenden als "anfälliges Nadelholz" bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden, sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, mit Ursprung in China, Japan, Kanada oder den USA muss

  1. 1. mindestens 30 Minuten lang auf eine Mindestkerntemperatur von 56 °C in einer geschlossenen Kammer wärmebehandelt oder in einem Trockenofen künstlich getrocknet werden, wobei die Kammer oder der Ofen geprüft, bewertet und amtlich für diesen Zweck genehmigt worden sein muss, und darüber hinaus das anfällige Nadelholz mit einer international anerkannten Kennzeichnung für wärmebehandeltes oder künstlich getrocknetes Holz versehen sein, aus der hervorgeht, wo und durch wen diese Behandlung erfolgt ist,
  2. 2. gemäß einem amtlich anerkannten technischen Verfahren unter Druck mit einem zugelassenen chemischen Mittel behandelt (imprägniert) worden sein, und darüber hinaus das anfällige Nadelholz mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sein, aus der hervorgeht, wo und durch wen diese Behandlung erfolgt ist, oder
  3. 3. gemäß einem amtlich anerkannten technischen Verfahren mit einem zugelassenen chemischen Mittel begast worden sein, und darüber hinaus das anfällige Nadelholz mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sein, aus der hervorgeht, wo und durch wen diese Behandlung erfolgt ist.

(2) Anfälliges Nadelholz gemäß Abs. 1 mit Ursprung in China muss

  1. 1. zusätzlich von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 26 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, in dem die Durchführung zumindest einer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 amtlich bestätigt wird, oder
  2. 2. aus einem Gebiet in China stammen, das in einer Liste gemäß dem Anhang der Entscheidung 2001/219/EG (ABl. Nr. L 81 vom 21. März 2001 S 39) angeführt ist.

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