§ 3 Pfl-Holz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

§ 3

(1) Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., im Folgenden als "anfälliges Nadelholz" bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss mindestens 30 Minuten lang auf eine Mindestkerntemperatur von 56 °C in einer geschlossenen Kammer wärmebehandelt oder in einem Trockenofen künstlich getrocknet werden, wobei die Kammer oder der Ofen geprüft, bewertet und amtlich für diesen Zweck genehmigt worden ist. Darüber hinaus muss das im ersten Satz angeführte Holz mit einer international anerkannten Kennzeichnung für wärmebehandeltes oder künstlich getrocknetes Holz versehen sein, aus der hervorgeht, wo und durch wen diese Behandlung erfolgt ist.

(2) Anfälliges Nadelholz gemäß Abs. 1 muss von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 26 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, in dem die Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 amtlich bestätigt wird.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 sind ab dem 1. Oktober 2001 auf Einfuhren von anfälligem Nadelholz gemäß Abs. 1 mit Ursprung in Japan, Kanada und den USA anzuwenden.

(4) Die Vorschriften des Abs. 2 sind ab dem 1. Oktober 2001 auf Einfuhren von anfälligem Nadelholz gemäß Abs. 1 mit Ursprung in China anzuwenden.

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