§ 3 Pfl-Holz

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Abgrenzung des Befallsgebietes

§ 3

(1) Die Abgrenzung des Befallsgebietes für den Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist durch die für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständige Behörde vorzunehmen.

(2) Die Abgrenzung ist anhand der verfügbaren Unterlagen zur Verbreitung des Schädlings und unter Berücksichtigung anderer Faktoren, wie etwa des Befallsgrades, des Ausbreitungspotenzials und der örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen.

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