§ 3 MinStG 1981

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 ab 1. 1. 1994 Art. XXIX Z 9, BGBl. Nr. 818/1993 Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991 ÜR: Art. XXIX Z 8, BGBl. Nr. 818/1993

Steuersätze

§ 3

(1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht

  1. 1. verbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs 710 S;
  1. 2. a) unverbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,
  2. b) der Waren der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs und
  3. c) der Waren der Unternummern 2710 00 K und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,

    602 S;

  1. 3. der Waren der Unternummer 2710 00 E des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20 Grad C mehr als 37,4 Zentistokes beträgt, 20 S;
  2. 4. anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.

(2) Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.

(3) Für Kraftstoffe, ausgenommen Flüssiggas und biogene Stoffe, beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht

  1. 1. der Waren, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht, 602 S;
  2. 2. anderer Waren 361 S.

(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.

(5) Für biogene Stoffe beträgt die Mineralölsteuer 20 S für 100 kg Eigengewicht.

(6) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls oder des Kraftstoffs ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.

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