Bezugsbereich für Abs. 4 ab 1. 1. 1984 (vgl. BGBl. Nr. 587/1983, Abschnitt X, Art. II) Bezugsbereich für Abs. 1-3: ab 1. 4. 1985 (BGBl. Nr. 118/1985, Art. II)
Steuersätze
§ 3
(1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
- 1. verbleiter Waren der Nummern 27.07 D und 27.10 A des Zolltarifes 459 S;
- 2. der Waren der Nummern 27.07 A, 27.10 B und 29.01 C des Zolltarifes sowie der Waren der Nummern 27.10 I und 29.01 E des Zolltarifes, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht, 448 S;
- 3. unverbleiter Waren der Nummern 27.07 D und 27.10 A des Zolltarifes 428 S;
- 4. anderer Waren 349 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.
(2) Die in Waren der Nummern 36.08 B und 98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe unterliegen je nach ihrer Art den im Abs. 1 vorgesehenen Steuersätzen.
(3) Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
(5) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls und des Flüssiggases ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.
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