§ 3 MinStG 1981

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Bezugsbereich für Abs. 4 ab 1. 1. 1984 (vgl. BGBl. Nr. 587/1983, Abschnitt X, Art. II) Bezugsbereich für Abs. 3: ab 1. 4. 1985 (BGBl. Nr. 118/1985, Art. II) Bezugsbereich für Abs. 1 und 2 ab 1. 1. 1988 (BGBl. Nr. 608/1987, Abschnitt VIII, Abs. 2)

Steuersätze

§ 3

(1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht

  1. 1. verbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs 499 S;
  1. 2. a) unverbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,
  2. b) der Waren der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs und
  3. c) der Waren der Unternummern 2710 00 K und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,

    442 S;

  1. 3. anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.

(2) Die in Waren der Nummer 3606 des Zolltarifs enthaltenen flüssigen Brennstoffe unterliegen je nach ihrer Art den im Abs. 1 vorgesehenen Steuersätzen.

(3) Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.

(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.

(5) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls und des Flüssiggases ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.

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