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§ 3 Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1869

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§ 3.

Die Abnahme eines Eides ist dem Vermittlungsamte nicht gestattet; auch kann ein Vergleich auf einen abzulegenden Eid vor diesem Amte nicht geschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10001675

Dokumentnummer

NOR12019826

alte Dokumentnummer

N2186912829R

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