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§ 4 Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1869

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§ 4.

Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so kann von den abgegebenen Erklärungen einer Partei gegen dieselbe in einem späteren Rechtsstreite kein Gebrauch gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10001675

Dokumentnummer

NOR12019827

alte Dokumentnummer

N2186912830R

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