zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852
§ 4.
Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so kann von den abgegebenen Erklärungen einer Partei gegen dieselbe in einem späteren Rechtsstreite kein Gebrauch gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001675
Dokumentnummer
NOR12019827
alte Dokumentnummer
N2186912830R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)