zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852
§ 3.
Die Abnahme eines Eides ist dem Vermittlungsamte nicht gestattet; auch kann ein Vergleich auf einen abzulegenden Eid vor diesem Amte nicht geschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001675
Dokumentnummer
NOR12019826
alte Dokumentnummer
N2186912829R
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