§ 3 ErdgasAbgG

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2019

zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 5 und BGBl. II Nr. 440/2019

Steuerbefreiungen

§ 3.

(1) Von der Erdgasabgabe ist befreit

  1. 1. Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
  2. 2. Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.

(2) Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet für

  1. 1. Erdgas, das nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird,
  2. 2. Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird,
  3. 3. nachweislich die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012 oder sonstiger Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82
  1. a) erfüllendes Biogas nach § 2 Abs. 1 Z 2,
  2. b) erfüllender, ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff,
  3. c) erfüllendes synthetisches Gas, das aus erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde,
  1. 4. Wasserstoff, der weder als Treibstoff noch zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10005028

Dokumentnummer

NOR40218272

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