Abs. 3 tritt am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 8 Abs. 8).
Steuerbefreiungen
§ 3.
(1) Von der Erdgasabgabe ist befreit
- 1. Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
- 2. Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.
(2) Eine Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung kann in Anspruch nehmen, wer
- 1. nachweislich versteuertes Erdgas zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet,
- 2. nachweislich versteuertes Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet,
- 3. nachweislich versteuerten Wasserstoff zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet.
(3) Eine Steuerbefreiung im Wege einer Erstattung oder Vergütung kann weiters in Anspruch genommen werden für die Lieferung nach § 1 Abs. 1 Z 1 oder in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 den Verbrauch von
- 1. erneuerbarem Gas nach § 2 Abs. 1 Z 2, einschließlich erneuerbarem Wasserstoff nach § 7 Abs. 1 Z 16a GWG,
- 2. gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach § 2 Abs. 1 Z 3
- unvermischt oder soweit diese Erdgas nach § 2 Abs. 1 Z 1 beigemischt werden, vorausgesetzt diese erfüllen nachweislich Nachhaltigkeits- oder Treibhausgaseinsparungskriterien wie nach § 6 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, nach § 12 der Kraftstoffverordnung 2012 oder den Bestimmungen für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 8 Abs. 8 der Kraftstoffverordnung 2012. Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Abgabenschuldner.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
10005028
Dokumentnummer
NOR40254830
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