§ 3 ErdgasAbgG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Steuerbefreiungen

§ 3.

(1) Von der Erdgasabgabe ist befreit

  1. 1. Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
  2. 2. Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.

(2) Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet für

  1. 1. Erdgas, das nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird,
  2. 2. Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10005028

Dokumentnummer

NOR12055724

alte Dokumentnummer

N3199660554J

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