Zusammensetzung
§ 3.
(1) Dem Beirat haben wissenschaftliche Experten aus folgenden Bereichen anzugehören:
- 1. Toxikologie,
- 2. Ernährungswissenschaften,
- 3. Mikrobiologie/Hygiene,
- 4. Epidemiologie/Biometrie,
- 5. Lebensmittelchemie,
- 6. Lebensmittel- und Biotechnologie,
- 7. Allergologie.
(2) Die Mitglieder sowie ein Vorsitzender aus dem Kreis der Mitglieder werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt.
Schlagworte
Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20002618
Dokumentnummer
NOR40040054
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