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§ 2 Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2003

Aufgaben

§ 2.

Aufgabe des Beirates ist die Beratung in Bezug auf Gefährdungen chemischen, mikrobiologischen und physikalischen Ursprungs, die von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren ausgehen. Er kann in diesem Zusammenhang Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20002618

Dokumentnummer

NOR40040053

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