Aufgaben
§ 2.
Aufgabe des Beirates ist die Beratung in Bezug auf Gefährdungen chemischen, mikrobiologischen und physikalischen Ursprungs, die von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren ausgehen. Er kann in diesem Zusammenhang Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20002618
Dokumentnummer
NOR40040053
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