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§ 3 Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2003

Zusammensetzung

§ 3.

(1) Dem Beirat haben wissenschaftliche Experten aus folgenden Bereichen anzugehören:

  1. 1. Toxikologie,
  2. 2. Ernährungswissenschaften,
  3. 3. Mikrobiologie/Hygiene,
  4. 4. Epidemiologie/Biometrie,
  5. 5. Lebensmittelchemie,
  6. 6. Lebensmittel- und Biotechnologie,
  7. 7. Allergologie.

(2) Die Mitglieder sowie ein Vorsitzender aus dem Kreis der Mitglieder werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt.

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20002618

Dokumentnummer

NOR40040054

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