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§ 4 Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2003

Funktionsperiode

§ 4.

Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren, der Vorsitzende wird jeweils für zwei Jahre bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist ein Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20002618

Dokumentnummer

NOR40040055

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