Funktionsperiode
§ 4.
Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren, der Vorsitzende wird jeweils für zwei Jahre bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist ein Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20002618
Dokumentnummer
NOR40040055
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