§ 3.
Den Zollämtern Bregenz und Hard wird die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im Begleitscheinverfahren nach § 123 des Zollgesetzes 1955 entzogen, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen; das gleiche gilt für das Zollamt Bregenz hinsichtlich des Verfahrens beim Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR (§ 2 Abs. 1) und des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im gemeinsamen Versandverfahren (§ 2 Abs. 2).
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Gesetzesnummer
10000652
Dokumentnummer
NOR12012660
alte Dokumentnummer
N1198811160F
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