§ 3 AVOG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.1989

§ 3.

Den Zollämtern Bregenz und Hard wird die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im Begleitscheinverfahren nach § 123 des Zollgesetzes 1988 entzogen, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen; das gleiche gilt für das Zollamt Bregenz hinsichtlich des Verfahrens beim Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR (§ 2 Abs. 1) und des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im gemeinsamen Versandverfahren (§ 2 Abs. 2).

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10000652

Dokumentnummer

NOR12012818

alte Dokumentnummer

N1198910916A

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