§ 3 AVOG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 3.

Den Zollämtern Bregenz und Hard wird die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens beim Empfangszollamt im Begleitscheinverfahren nach § 123 des Zollgesetzes 1955 entzogen, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen; das gleiche gilt für das Zollamt Bregenz hinsichtlich des Verfahrens beim Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR (§ 2 Abs. 1) und des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren (§ 2 Abs. 2).

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10000652

Dokumentnummer

NOR12009311

alte Dokumentnummer

N1197912908S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)