§ 3
(1) Arzneispezialitäten, die ausschließlich
- 1. Substitutionsprodukte der Barbitursäure oder
- 2. Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte
als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen ab 1. Juli 1990 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneispezialitäten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Antiepileptika, Kurzzeitnarkotika oder für Tiere angewendet zu werden.
(2) Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des Abs. 1 in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen
- 1. ab 1. Juli 1990 nicht als Hypnotika und
- 2. ab 1. Jänner 1992 auch nicht als Analgetika oder Antirheumatika in Verkehr gebracht werden.
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