§ 3 Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.1989

§ 3

§ 3. Arzneispezialitäten, die

  1. 1. Substitutionsprodukte der Barbitursäure oder
  2. 2. Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte

    in Kombination mit analgetisch oder antirheumatisch wirkenden Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden.

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