§ 3 Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1991

§ 3.

(1) Arzneispezialitäten, die ausschließlich

  1. 1. Substitutionsprodukte der Barbitursäure oder
  2. 2. Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte
  1. als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen ab 1. Juli 1990 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneispezialitäten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Antiepileptika, Kurzzeitnarkotika oder für Tiere angewendet zu werden.

(2) Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des Abs. 1 in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1991

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010581

Dokumentnummer

NOR12135469

alte Dokumentnummer

N8199112756H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)