2. Hauptstück
Gesamtrisiko
§ 3.
(1) Ein OGAW hat sein Gesamtrisiko zumindest täglich zu berechnen. Die festgelegten Grenzen des Gesamtrisikos sind jederzeit einzuhalten. Ein OGAW hat, abhängig von der jeweils verfolgten Investmentstrategie, auch während der marktüblichen Handelszeiten laufend Berechnungen des Gesamtrisikos durchzuführen.
(2) Ein OGAW darf zur Berechnung des Gesamtrisikos nur eine in dieser Verordnung angeführte Berechnungsmethode verwenden.
(3) Es liegt in der Verantwortung des OGAW, eine zulässige Berechnungsmethode für das Gesamtrisiko mittels einer Selbstbeurteilung auszuwählen, die hinsichtlich des jeweiligen Risikoprofils und der Investmentstrategie angemessen ist. Das Risiko aus Derivaten ist hierbei besonders zu berücksichtigen.
(4) Ein OGAW hat den Value-at-Risk (VaR)-Ansatz zur Berechnung des Gesamtrisikos anzuwenden, wenn:
- 1. er gemäß seiner Anlagepolitik in einem nicht vernachlässigbaren Umfang komplexe Investmentstrategien verfolgt oder
- 2. er in einem nicht vernachlässigbaren Umfang in exotische Derivate investiert oder
- 3. bei Anwendung des Commitment-Ansatzes das Marktrisiko des Portfolios nicht adäquat dargestellt werden kann.
(5) Die Anwendung des Commitment-Ansatzes oder des VaR-Ansatzes entbindet den OGAW nicht von der Verpflichtung, ein internes Risikomanagement- und Limitsystem zu verwenden.
(6) Die regelmäßige Überwachung, ob Derivat-Transaktionen in hinreichender Quantität Deckung haben, ist Teil des Risikomanagementprozesses.
Schlagworte
Risikomanagementsystem
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019
Gesetzesnummer
20007420
Dokumentnummer
NOR40131281
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