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§ 2a 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Abs. 2 ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden (vgl. § 36 Abs. 6).

Meldeformat

§ 2a.

(1) Die Meldung ist im Extensible Markup Language (XML) – Format im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln. Die gesamte Meldung einer Verwaltungsgesellschaft hat in einer XML-Datei zu erfolgen. Die Meldung ist anhand der XML Schema Definition (XSD) – Vorgaben der FMA zu erstellen.

(2) Die Meldung umfasst folgende Daten:

  1. 1. Name der Verwaltungsgesellschaft;
  2. 2. Bankleitzahl der Verwaltungsgesellschaft;
  3. 3. FMA-Code des Investmentfonds, maximal 30 Zeichen, alphanumerisch;
  4. 4. International Securities Identification Number (ISIN) des Investmentfonds, maximal zwölf Zeichen, alphanumerisch;
  5. 5. Name des Investmentfonds, maximal 100 Zeichen, alphanumerisch;
  6. 6. Risikoangabe in Prozent, maximal drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch;
  7. 7. Maximale Risikoangabe der Berichtsperiode in Prozent, maximal drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch;
  8. 8. Angabe der Berechnungsmethode des Gesamtrisikos, zulässige Werte: „Comm“ bei Anwendung des Commitment-Ansatzes, „aVaR“ bei Anwendung des absoluten Value at Risk (VaR)-Ansatzes oder „rVaR“ bei Anwendung des relativen VaR-Ansatzes;
  9. 9. Besondere Grenzen des Gesamtrisikos laut Fondsbestimmungen (Maximales Gesamtrisiko derivativer Instrumente (Commitment-Ansatz) oder maximal zuordenbarer Risikobetrag (VaR-Ansatz) laut Fondsbestimmungen), maximal drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2016)

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40186643

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