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§ 4 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

3. Hauptstück

Commitment-Ansatz

1. Abschnitt

Umrechnungsmethoden Allgemeine Bestimmungen

§ 4.

(1) Der Commitment-Ansatz für einfache Derivate vollzieht sich in Ermittlung des Marktwertes durch Umrechnung der Position des dem Derivat zugrundeliegenden Basiswerts (Basiswertäquivalent). Dieser Marktwert kann durch den Nominalwert des Terminkontraktes oder den Preis des Terminkontraktes ersetzt werden, wenn dieser Wert konservativer ist. Bei komplexen Derivaten, deren Konvertierung in den Markt- oder Nominalwert des Basiswerts nicht möglich ist, kann eine alternative Methode angewendet werden, sofern der Gesamtwert dieser Derivate nur einen geringfügigen Teil des OGAW-Portfolios darstellt.

(2) Bei der Berechnung des Gesamtrisikos sind unter Anwendung des Commitment-Ansatzes folgende Schritte durch den OGAW vorzunehmen:

  1. 1. Umrechnung jedes einzelnen Derivats in das jeweilige Basiswertäquivalent (Commitment) sowie der eingebetteten Derivate und dem mit Effizienten-Portfolio-Management-Techniken verbundenen Leverage.
  2. 2. Für jedes Netting- oder Absicherungsgeschäft ist das Netto-Commitment wie folgt zu berechnen:
  1. a) Das Brutto-Commitment ist die Summe der Commitments jedes Derivates (eingebettete Derivate eingeschlossen), nach etwaiger Anwendung der Nettingregeln für Derivate gemäß § 7 bis § 10.
  2. b) Wenn das Netting- oder Absicherungsgeschäft Wertpapierpositionen enthält, kann der Marktwert der Wertpapierpositionen verwendet werden, um für das Brutto-Commitment gegengerechnet zu werden.
  3. c) Der absolute Wert dieser Berechnungen ist das Netto-Commitment.
  1. 3. Das Gesamtrisiko ist die Summe
  1. a) des absoluten Werts des Commitment jedes einzelnen Derivates, das nicht von Netting- oder Absicherungsvorkehrungen umfasst ist, und
  2. b) des absoluten Werts eines jeden Netto-Commitment gemäß Z 2 nach Netting- oder Absicherungsvorkehrungen und
  3. c) die Summe aller absoluten Werte des mit den effizienten Portfolio-Management-Techniken verbundenen Commitment.

(3) Die Berechnung des Commitment jedes einzelnen Derivates hat in der Basiswährung des OGAW zum jeweiligen Kassakurs zu erfolgen.

(4) Wenn ein Währungsderivat aus zwei Komponenten besteht, die nicht der Basiswährung des OGAW entsprechen, sind beide Komponenten bei der Berechnung des Commitment zu berücksichtigen.

(5) Die Umrechnungsmethoden gemäß Anlage 1 sind anzuwenden.

Schlagworte

Marktwert, Nettinggeschäft

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131282

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