§ 39 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 39

(1) § 39.Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet,

  1. 1. unverzüglich das Bundesministerium für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,
  2. 2. Dienstabwesenheiten der Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen und
  3. 3. nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl des Vertrauensmannes (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, gleichgestellt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)