§ 39 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 39

(1) § 39.Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet, unverzüglich das Bundesministerium für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45 d)

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 VStG 1950 gleichgestellt. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 18)

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