§ 39 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2010

§ 39.

(1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet,

  1. 1. unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,
  2. 2. Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird, und
  3. 3. nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, gleichgestellt.

(4) Erreicht die krankheitsbedingte Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden das Ausmaß von einer Woche, hat der Vorgesetzte Beginn und Ende aller Dienstverhinderungen jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und - wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint - für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen. Übersteigt die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen das Ausmaß von 18 Tagen, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur zu informieren.

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