Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst
§ 39.
(1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht
- 1. durch das Gesetz angeordnet wird oder
- 2. anläßlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die zuständige Behörde bestimmt wurde,
- nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl festzusetzen. Gegen den Entlassungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung festgesetzt werden.
(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen bei der Beendigung
- 1. des Grundwehrdienstes oder
- 2. einer Truppenübung oder
- 3. eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder
- 4. einer Kaderübung oder
- 5. einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes vorläufig aufgeschoben werden. Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des § 39a und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit Inkrafttreten dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen.
(3) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 oder 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war.
(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(6) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach den jeweiligen militärischen Interessen einberufen werden
- 1. zur Leistung dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer oder,
- 2. sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, zu Truppenübungen in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes.
- Im Falle der Z 2 treten Wehrpflichtige nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung unmittelbar in den Milizstand über. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR40014617
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