§ 39 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 39.

(1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht

  1. 1. durch das Gesetz angeordnet wird oder
  2. 2. anläßlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die zuständige Behörde bestimmt wurde,

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen bei der Beendigung

  1. 1. des Grundwehrdienstes oder
  2. 2. einer Truppenübung oder
  3. 3. eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder
  4. 4. einer Kaderübung oder
  5. 5. einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes vorläufig aufgeschoben werden. Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des § 39a und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit Inkrafttreten dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen.

(3) Wehrpflichtige sind vom zuständigen Militärkommando vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 oder 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war.

(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(5) Den Wehrpflichtigen ist bei der Entlassung von der zuständigen militärischen Dienststelle eine Bescheinigung (Entlassungsbescheinigung) auszufolgen.

(6) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach den jeweiligen militärischen Interessen einberufen werden

  1. 1. zur Leistung dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer oder,
  2. 2. sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, zu Truppenübungen in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12065543

alte Dokumentnummer

N4199654844J

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