§ 39 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 39.

(1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 43)

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundespräsident die Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst trotz eines geleisteten ordentlichen Präsenzdienstes oder außerordentlichen Präsenzdienstes nach § 27 Abs. 3 Z 3 bis 5 vorläufig aufschieben. Diese Verfügung ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen entweder durch Rundfunk oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 43)

(3) Wehrpflichtige sind vom Bundesminister für Landesverteidigung vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach der Einberufung herausstellt, daß die im § 36 Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die von der Einberufung in das Bundesheer ausschließen, zur Zeit der Einberufung gegeben waren.

(4) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sie vom Bundesminister für Landesverteidigung nach § 36 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 oder vom zuständigen Militärkommando nach § 36 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 2 von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 44)

(5) Wehrpflichtige können, sofern einer der im § 36 Abs. 2 angeführten Gründe während ihres Präsenzdienstes eintritt und sie nicht Truppenübungen (§ 28 Abs. 2) oder Kaderübungen (§ 29 Abs. 1) leisten,

  1. 1. aus den im § 36 Abs. 2 Z 1 angeführten Gründen von Amts wegen,
  2. 2. aus den im § 36 Abs. 2 Z 2 angeführten Gründen auf Antrag der Wehrpflichtigen

(6) Die Anträge nach Abs. 5 Z 2 sind bei jener militärischen Dienststelle, der die Wehrpflichtigen zur Dienstleistung zugeteilt sind, schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Bescheide nach Abs. 5 Z 1 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung, Bescheide nach Abs. 5 Z 2 vom zuständigen Militärkommando zu erlassen. Bescheide nach Abs. 5 Z 1 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Dienstgeber zur Kenntnis zu bringen, sofern es sich um die vorzeitige Entlassung von Wehrpflichtigen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses handelt.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 46)

(7) Auf die nach den Abs. 1, 3, 4 und 5 Entlassenen sind bis zu ihrer Außerstandbringung alle straf- und dienstrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die für Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, gelten.

(8) Den Entlassenen ist bei ihrer Außerstandbringung eine Bescheinigung (Entlassungsbescheinigung) auszufolgen.

(9) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze und nur für die restliche Dauer des Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, zulässig. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten (§ 28 Abs. 3) vor dem Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, dürfen zur Leistung des Grundwehrdienstes in seiner restlichen Dauer einberufen werden. Sofern sie aber nach diesem Zeitpunkt entlassen wurden, dürfen sie bis zu der nach § 28 Abs. 2 maßgeblichen Altersgrenze zu Truppenübungen in der restlichen Dauer dieses Grundwehrdienstes einberufen werden. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung, aus einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 47)

(10) Wehrpflichtige, die – sofern für die vorzeitige Entlassung nicht ausschließlich militärische Interessen maßgeblich waren – aus dem Präsenzdienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich dem zuständigen Militärkommando mitzuteilen. Erfolgte die vorzeitige Entlassung wegen einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses, so ist zur Mitteilung der Dienstgeber verpflichtet.

Schlagworte

strafrechtlich

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062764

alte Dokumentnummer

N4199012358J

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