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§ 39 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Voraussetzungen für den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten

§ 39.

(1) Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass

  1. 1. das Projekt die in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt;
  2. 2. im Fall von JI- oder CDM-Projekten die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften festgelegten Kriterien erfüllt sind;
  3. 3. das Gastland dem Projekt und im Fall eines Projekts in einer Vertragspartei der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt;
  4. 4. die Emissionsreduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind;
  5. 5. die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten sichergestellt ist und
  6. 6. die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem Entwicklungsland durchgeführt wird.

(2) Nähere Bestimmungen insbesondere betreffend die Projektkriterien und die bevorzugten Projekttypen sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie zB Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank ua.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1 eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.

(4) Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des Projekts als JI oder CDM‑Projekt durch die Republik Österreich, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde.

(5) Wird ein Projekt gemäß § 37 Abs. 1 von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als JI‑Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDM‑Projekt registriert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft Emissionsreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß § 43 widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40270013

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