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§ 38 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Anerkennung als JI/CDM-Projekt

§ 38.

Die Anerkennung eines Projekts als JI‑ oder CDM‑Projekt erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften und in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40270012

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