Anerkennung als JI/CDM-Projekt
§ 38.
Die Anerkennung eines Projekts als JI‑ oder CDM‑Projekt erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften und in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40270012
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