§ 38 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Anerkennung als JI/CDM-Projekt

§ 38.

Die Anerkennung eines Projekts als JI- oder CDM-Projekt erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften und in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40043869

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