§ 38 BStMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Vollziehung

§ 38

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1 und 3, der §§ 14, 15, 19 und des § 31 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  3. 3. hinsichtlich des § 29 der Bundesminister für Inneres für die Organe der Straßenaufsicht und der Bundesminister für Finanzen für die Organe der Zollwache, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  4. 4. hinsichtlich des § 30 der Bundesminister für Inneres;
  5. 5. hinsichtlich des § 32 der Bundesminister für Finanzen;
  6. 6. im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

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