§ 38 BStMG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2021

Vollziehung

§ 38.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1, 1b und 10, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
  3. 3. hinsichtlich des § 29 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
  4. 4. hinsichtlich des § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
  5. 5. hinsichtlich des § 30 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Inneres;
  6. 6. im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1).

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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 74/2021 lautet: „In § 1 Abs. 2, § 8b, § 8c Abs. 8, § 9 Abs. 2, 6 und 13, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, 1b und 10, § 31 Abs. 1 und § 38 Z 1 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40232096

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