Vollziehung
§ 38.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1 und 10, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 2. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
- 3. hinsichtlich des § 29 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
- 4. hinsichtlich des § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
- 5. hinsichtlich des § 30 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Inneres;
- 6. im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40205406
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